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Die Justiz und der Fall Horst Mahler

Antwort auf häufig gestellte Fragen (Februar 2018)

Seine erste Verurteilung wegen "Volksverhetzung" - allerdings noch nicht in der Begehungsform der " Holocaustleugnung" - erfolgte mit dem Urteil der zweiten großen Strafkammer des Landgerichts Berlin im Judaismus-Prozess gegen das Deutsche Kolleg - 522 KLs 13/04, 81 Js 5200/02 – vom 12.01 2005, der für ihn mit 9 Monaten Freiheitsentzug ohne Bewährung endete.

Gegenstand war ein einziger Satz in einem mehr als 200seitigen Verteidigungsschriftsatz, den er in seiner anwaltlichen Eigenschaft als Prozessbevollmächtigter der Nationaldemokratischen Partei in deren Verbotsprozess vor dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt hatte.

Dieser eine Satz lautete (sinngemäß aus dem Gedächtnis):

"...So ist die Feindschaft gegenüber Juden eine Abwehrreaktion der Völker und ein Zeichen ihrer seelischen Gesundheit , einer Gesundheit, die die Juden so sehr fürchten...".

Hintergrund ist eine Intrige, die letzten Endes zum Scheitern des Verbotsprozesses geführt hat. Dieses Scheitern war von bestimmter Seite gewollt.

Hauptangriffspunkt gegen die Partei war die Behauptung, in ihren Reihen würde Antisemitismus geschürt. Dieser Vorwurf stützte sich auf eine üble Hetzschrift mit dem Titel "Die Vatelose Gesellschaft" , verfaßt von dem Parteifunktionär Frenz, von dem sich später herausstellte, daß er für den Bundesnachrichtendienst arbeitete. Er war Landesvorsitzender des Landesverbandes Hessen der NPD.

Diese Schrift ist in der Druckerei des Bundesvorstandsmitgliedes der Partei Udo Holtmann gedruckt worden. Dieser hat sich der Verteidigung offenbart und in einer Nebenbemerkung angedeutet, daß sich Frenz wegen der Druckkosten für diese Broschüre noch mit den Geheimdiensten zerstritten habe. Mahler wußte von diesem Hintergrund und baute seine Strategie im Verbotsprozess darauf auf in Erwartung, die Antisemitismus-Keule, die gegen die Partei geschwungen wird und wurde, zu zerstören.

Aber nicht die Einreichung des zitierten Schriftsatzes bei Gericht wurde als die Tathandlung beurteilt. Dem Urteil ist vielmehr eine frei erfundene Geschichte zugrunde gelegt.

Die Fakten:

Die in den Verbotsprozess verwickelte Partei hatte zwecks Vorstellung des inkriminierten Schriftsatzes in ihren Geschäftsräumen in der Seelenbinderstraße in Berlin-Köpenick eine gut besuchte Pressekonferenz veranstaltet, in der sich Mahler zu dem Schriftsatz äußerte und eine Kurzfassung desselben den anwesenden Journalisten als Handreichung übergab. In dieser Kurzfassung war der zitierte Satz, der zur Verurteilung führte, nicht enthalten.

Nach Beendigung der Pressekonferenz war er noch in Einzelgespräche mit den dort anwesenden Berichterstattern verwickelt. Abseits von diesem Geschehen - und von HM unbemerkt - wandte sich der gleichfalls anwesende Mitarbeiter der Frankfurter Allgemeinen an den Pressesprecher der Partei, Horst B., mit der Bitte um Aushändigung einer vollständigen Kopie des Schriftsatzes. Dieser Bitte wurde entsprochen ohne das HM in irgendeiner Form in diesen Vorgang einbezogen war.

Die FAZ berichtete von der Pressekonferenz. In dem entsprechenden Artikel war aus der Schriftsatzkopie der inkriminierte Satz zitiert. Das führte zu einer Strafanzeige gegen Horst Mahler aus dem Leserkreis der FAZ.

In der Hauptverhandlung wurde der Berichterstatter der FAZ als Zeuge befragt, ob HM, der Angeklagte, etwas mit der Aushändigung der Kopie zu tun hatte. Der Zeuge erklärte, daß er diesbezüglich keine Wahrnehmung gemacht habe.

Ein Freispruch war also zwingend geboten.

Die Strafkammer hatte aber nicht den Mut dazu. Sie verurteilte HM mit der Begründung, daß sein Nichtwissen "nicht denkbar" (sei). Die Frage, ob gegebenenfalls das ihm unterstellte "Wissen" überhaupt einen strafrechtlichen Vorwurf begründen kann, ist den Richtern offensichtlich gar nicht erst in den Sinn gekommen.

Fazit: Mit dem Urteil ist folgende Struktur als Neuerung in das Strafrecht eingeführt worden:

A. hat einen Mord begangen, aber als Täter wird B. verurteilt, „weil nicht denkbar sei", daß nicht e r gemordet habe.

Die Verurteilung ist eine glatte Rechtsbeugung und eindeutig in den Urteilsgründen schriftlich dokumentiert.

Der Bundesgerichtshof hat die darauf gestützte formgerecht abgefaßte Revision ohne Begründung verworfen, die Rechtsbeugung damit gedeckt. Die dagegen frist- und formgerecht erhobene Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht angenommen.

Damit war weithin sichtbar das Signal gegeben, daß man mit HM nach Gutdünken verfahren könne ohne Interventionen durch die oberen Gerichte gewärtigen zu müssen.

Die Lawine wälzte sich fort. In dem Prozess hatte sich Mahler offensiv verteidigt, was die Staatsanwaltschaft zum Anlaß nahm, praktisch nach jedem Prozesstag eine neue Anzeige zu erstatten und Anklage gegen ihn anzukündigen. So wurde also aus der Einlassung des Angeklagten im Judaismus-Prozess eine ganze Reihe von Anklagen fabriziert. Eine dieser Anklagen führte dazu, daß der Amtsrichter Bukow mit Vorgriff auf die erhoffte aber nie erfolgte Verurteilung, ein "vorläufiges Berufsverbot" erließ, das die wirtschaftliche Grundlage von HM als frei praktizierender Rechtsanwalt zerstörte. Nach Ablauf der im Gesetz für ein derartiges Zerstörungswerk festgeschriebene Höchstdauer von 5 Jahren, ist das Verfahren "ohne das nur ein einziger Schuss abgefeuert worden war", hinter seinem Rücken eingestellt worden.

Der Einstellungsbeschluß ist ihm nicht bekanntgegeben worden, obwohl das Gesetz die Zu- stellung an den Betroffenen ausdrücklich vorschreibt. Nur der vom Gericht für Mahler einge- setzte Pflichtverteidiger ist von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt worden. Mahler selbst erfuhr erst nach Ablauf der für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruches vorgese- henen gesetzlichen Frist von einem Monat, von der Einstellung des Verfahrens. Sein folge- richtig gestellter Antrag auf Entschädigung für das 5jährige Berufsverbot wurde als verspätet zurückgewiesen, die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos. Das Bundes- verfassungsgericht nahm diese Beschwerde nicht an.

Der dritte Akt des Dramas spielte dann vor dem Landgericht in Stuttgart.

Mahler hat im Jahr 2002 in der Berufungsinstanz die Verteidigung des deutschbewussten Lie- dersängers Frank Rennicke übernommen.

Dieser war vom Amtsgericht Böblingen in erster Instanz zu einer Freiheitsstrafe wegen Holo- caustleugnung verurteilt worden. Zugrunde lag der Vorwurf, er habe mit der Post einem Freund 2 Exemplare einer kleinen Schrift eines unbekannten Verfassers mit dem Titel "Die verbotene Wahrheit" verschickt. Die Sendung kam nicht beim Empfänger an sondern landete im Büro des Bürgermeisters von Böblingen, der Strafanzeige erstattete.

In dieser Broschüre, die später HM zugerechnet wurde, werden 80 Elemente der offiziellen Holocaust-Geschichtsschreibung zusammengefaßt, denen vom Verfasser 80 Behauptungen naturwissenschaftlicher Art entgegengestellt sind, die jene Elemente des Narrativs als zweifelhaft erscheinen lassen. Ausdrücklich wird aber in diesem Zusammenhang erklärt, daß damit der "Holocaust" nicht geleugnet werde.

HM hatte die Verteidigung von Frank Rennicke nach den für Strafverteidiger geltenden hand- werklichen Regeln geführt, indem er der Behauptung, Rennicke habe gelogen (geleugnet) den Wahrheitsbeweis für jede der inkriminierten Tatsachenbehauptungen entgegenstellte, unter Darlegung der naturwissenschaftlichen Zusammenhänge in schriftlicher Form und unter Benennung von sachverständigen Zeugen. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart nahm das ein Jahr später zum Anlaß, HM wegen Holocaustleugnung anzuklagen. Das Amtsgericht Stuttgart ließ die Anklage zu, setzte einen Termin für die Hauptverhandlung an, sagte diese aber 2 Tage vorher - HM hatte bereits die Bahntickets für die Reise an den Gerichtsort gelöst - ab.

Der Amtsrichter hatte beim Bundesgerichtshof beantragt, die Sache dem Landgericht Berlin zu übertragen und diesem Antrag wurde vom Bundesgerichtshof entsprochen. Danach hat HM in dieser Angelegenheit nichts mehr gehört.

Ähnlich erging es ihm in einem Strafverfahren wegen vermeintlicher "Holocaustleugnung", das beim Amtsgericht Potsdam anhängig war. Auch in diesem war von der zuständigen Richterin bereits ein Termin zur Hauptverhandlung anberaumt, der aber eine Woche vorher mit Rücksicht auf einen von der Amtsrichterin beim Landgericht Berlin (eventuell auch Pots- dam?) gestellten Übernahmeantrag wieder aufgehoben wurde. Auch in dieser Sache kam es nicht zu einer Verhandlung.

In der fraglichen Zeit hatte die Staatsanwaltschaft Cottbus als Schwerpunktstaatsanwaltschaft für die Bekämpfung "rechtsradikaler" Straftaten Anklagen (21 Stück an der Zahl) zusammengeschrieben, die alle bei der zweiten großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam landeten und dort einfach nicht behandelt worden sind.

Nach Ablauf von 3 Jahren Verfahrensstillstand, hat die Strafkammer sämtliche Verfahren wegen Verjährung eingestellt und die Kosten der Landeskasse auferlegt.

Diese Entscheidung wurde auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin vom Oberlandesge- richt Brandenburg kassiert. Die daraufhin von der Strafkammer des Landgerichts Potsdam im Jahre 2009 durchgeführte Hauptverhandlung endete mit seiner Verurteilung zu 5 Jahren und 2 Monaten Freiheitsentzug.

Doch das war noch nicht Alles. Fast zeitgleich fand gegen HM vor der zweiten großen Straf- kammer des Landgerichts München II ein "Volksverhetzungs-" Verfahren statt, das mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren endete. 4 Jahre davon resultieren aus dem Vorwurf der Verbreitung der privaten Videoaufzeichnung - eines Gesprächs mit dem evangelischen Prediger Christian Bärthel am Rande einer Hauptverhandlung gegen Bärthel vor einer großen Strafkammer des Landgerichts Gera wegen "Volksverhetzung". Diese wurde in der Verbreitung von Bibelzitaten (u.a. Joh.8,44) gesehen.

In dem aufgezeichneten Gespräch hatte HM Christian Bärthel gedankt für dessen offensive Verteidigungsstrategie. Mit dieser habe er, so führte HM aus, den "Besatzerstiefel unter der Richterrobe sichtbar gemacht."

Weiterer Gegenstand des Münchener Urteils war die Versendung je einer CD an drei Adressa- ten im Landkreis Ebersberg (Bayern), die das Standardwerk der dissidenten Holocausthistoriographie des Chemikers Germar Rudolf "Vorlesung über den Holocaust" enthielt. HM hatte sich wegen "Verbreitens" dieser CD selbst angezeigt, um auf die strafrechtliche Verfolgung des Verfassers (Germar Rudolf) wegen "Holocaustleugnung" aufmerksam zu machen.

Das war Teil einer öffentlich angekündigten Kampagne, die darauf zielte, die Schande bewußt zu machen, die sich die Justiz in der Bundesrepublik Deutschland mit der Anwendung des "Holocaustmaulkorbs"(§130 Abs.3 StGB) gegen Angehörige des Deutschen Volkes zugezogen habe. Andere Teilnehmer an dieser Kampagne sind auf der Oberlandesgerichtsebene freigesprochen worden, weil die Versendung der CD an bestimmte Empfänger nicht den Tatbestand der Verbreitung erfülle.

Aus diesem Abschnitt der politischen Tätigkeit von Horst Mahler, die auf den Kampf gegen den "Holocaustmaulkorb" (§130 Abs.3 StgB) ausgerichtet war, resultierten schließlich Verur- teilungen zu insgesamt 12 Jahren Freiheitsentzug (durch nachträgliche Gesamtstrafenbildung zurückgeführt auf 10 Jahre und 2 Monate).

Am 25. Februar 2009 wurde HM im Gerichtssaal des Landgerichts München II verhaftet und befindet sich seit diesem Tage in Gefangenschaft, die von 2015 bis 2017 aus gesundheitlichen Gründen unterbrochen war.

Im Jahre 2012 schickte ihm ein Freund das Buch des jüdischen Philosophen Gilad Atzmon "The Wondering Who" (der wandernde Wer) in seine Zelle der Justizvollzugsanstalt Branden- burg an der Havel. Mahler las dieses Buch und stellte fest, daß auch Atzmon das Wesen des Judentums - und notwendig damit die universelle Feindschaft gegen die Judenheit - auf das Wirken von "Moses und den Propheten", das heißt auf die heiligen Bücher der Judenheit zu- rückführt.

Atzmon charakterisiert JAHWE als eine " böse Gottheit" (evel deity).

Allerdings sieht Atzmon – im Unterschied zu HM – keine Hoffnung auf Erlösung der Juden- heit. Sein Buch gab HM die Gelegenheit, seine versöhnlichere Sicht auf „die Juden“ klarer als bisher herauszuarbeiten und einen gangbaren Weg zur Überwindung der kulturellen Hegemo- nie der Judenheit, und zur Brechung der Weltmacht des jüdischen Bankkapitals aufzuzeigen. Aus der Kritik am Pessimismus von Gilad Atzmon, ging sein Buch „Das Ende der Wanderschaft – Gedanken über Gilad Atzmon und die Judenheit“ hervor.

Das Manuskript wurde 2012 bei einer Haftraumkontrolle aufgefunden. Der Leiter der Voll- zugsanstalt, Hermann Wachter, und die Anstaltsjustiziarin Laudan, prüften das Manuskript und befanden, daß es keine „Hetzschrift“ sei. Der Anstaltsleiter trug den Befund dem Justiz- minister des Landes Brandenburg vor, der den Vortrag zustimmend zur Kenntnis nahm (die Presse berichtete später darüber). Die Verantwortlichen ließen HM die Arbeit an dem Manu- skript fortsetzen.

Das änderte sich schlagartig, als Anfang 2013 der damalige Vorsitzende des „Zentralrates der Juden in Deutschland“, Graumann, gegenüber dem Nachrichtenmagazin „DER SPIEGEL“ seiner Empörung darüber Luft machte, daß diese „Hetzschrift“ von HM unter den Augen der Vollzugsbehörde geschrieben und im Internet veröffentlicht werden konnte. Der Zentralratsju- de verlangte Konsequenzen.

Die Justiz zeigte sich willfährig:

Hermann Wachter wurde seines Postens enthoben. Gegen ihn und die Justiziarin wurden Dis- ziplinarverfahren eingeleitet. Auch der Justizminister verlor zeitnah sein Amt.

Gegen HM wurde, veranlaßt durch die Buchveröffentlichung (2012), im März 2014(!) Ankla- ge wegen „Volksverhetzung“ erhoben. Die mit dem Fall befasste 2. Große Strafkammer des Landgerichts Potsdam hatte diese erst am 21. Juli 2017 – also erst dreieinhalb Jahre nach An- tragstellung seitens der Staatsanwaltschaft – zugelassen, nachdem HM im April 2017 den Ver- fahrensstillstand als strafbares Verhalten der Richter öffentlichkeitswirksam kritisiert hatte.

Der Eröffnungsbeschluss ist – vermutlich bewusst – grob fehlerhaft ergangen und ist von ihm angefochten worden. Über die Beschwerde ist nach einem halben Jahr immer noch nicht ent- schieden. Der Verfahrensstillstand dauert also fort.

Im August 2015 waren zwei Drittel der verhängten Strafe vollstreckt, gegen außergewöhnlich heftigen Widerstand der für die Strafvollstreckung zuständigen Staatsanwaltschaft München, sowie der Nachfolgerin von Herrn Wachter als Anstaltsleiterin der JVA Brandenburg, Frau Wellnitz, setzte die Strafvollstreckungskammer des Landes Potsdam durch den Richter Ligier, die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung aus, mit der Begründung, daß zugunsten von HM die Unschuldsvermutung wirkt und außerdem die Fortsetzung der Vollstreckung gegen die Menschenwürde verstoße. Richter Ligier verstand es, seine Empörung über die Höhe der verhängten Strafe geschickt zum Ausdruck zu bringen.

Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft München hob das Brandenburgische Oberlandes- gericht den Strafaussetzungsbeschluß auf, mit der Begründung, daß HM sich der Veröffentli- chung seines Buches während des Strafvollzuges erneut strafbar gemacht hätte. Ihm wurde at- testiert eine „verfestigte kriminelle Persönlichkeitsstruktur“ zu verkörpern. Das, nachdem die Justiziarin Frau Laudan folgende Beurteilung zu den Akten des Vollstreckungsgerichts gereicht hatte.

"...er beschäftigt sich weiterhin mit Fragen der Politik, der Wirtschaft und deutscher Philosophie sowie auch mit dem Verfassen verschiedener Texte. Seine Informationsquellen sind Tageszeitungen, Post und genehmigte Bü- cher. Aus den zur Verfügung gestellten Schriften sowie Gesprächsverläu- fen sind seine Kritiken und Sichtweisen in Fragen des christlichen vs. jü- disches Dogmas, der Wirtschaftspolitik (Profit-und Zinsenspiralen), der Innen-und Außenpolitik, etc. zu entnehmen. Der Inhalt seines Diskurses (Menschenbild, Weltanschauung, Epistemologie, etc.) fundiert er nach der hegelschen Methodik der Dialektik. Von daher hat sein Diskurs einen übergreifenden Charakter. Er ist bestrebt, eine Grundlegende kritische Diskussion der Politik, der Ökonomie und der Theologie anzuregen.

Strafwürdige Positionen hat er im Vollzug nicht eingenommen. Er steht im Austausch mit Publizisten und Journalisten…

In der Verleugnung des Holocaust sieht er kein strafbares Handeln. Trotz- dem agiert er durch seine Texte nicht wie ein Militant oder Fanatiker. Er betreibt keine Propaganda. Seine (verbalen und schriftlichen) Äußerungen propagieren weder Gewaltanwendung noch Feindlichkeit gegenüber an- deren Personen und ihrer Institutionen/Werte. Es geht vielmehr um seine Weltanschauung, die immer wieder auf eine ideologische Sichtweise re- duziert wird. Der AS Mahler versucht nicht mit seiner Meinung Gruppen und Individuen zur Durchführung von gewalttätigen bzw. rechtswidrigen Handlungen zu mobilisieren."

Eine positive Beurteilung der Person von HM – das zeigt der Fall der Oberstaatsanwältin Cä- cilia Cramer – Krahforst (Cottbus) – vernichtet die Karrierechancen im Justizwesen der Bundesrepublik Deutschland. Frau Cramer-Krahforst hatte den Mut, in öffentlicher Beru- fungsverhandlung gegen HM in ihrem Schlussplädoyer zu bekennen, daß sie ihm „intellektu- ell nicht das Wasser reichen“ könne, und sein Verhalten Mut erkennen lasse der ihr Respekt abnötige. Es dauerte nur Tage, Frau Cramer-Krahforst verschwand von der Bühne, begleitet von dem obligatorischen Geschrei der Presse.

(vergl. Tagesspiegel vom 25.07.2008 „verbale Entgleisung: Oberstaatsanwältin muss Posten räumen“ zitiert nach Michael Fischer: „Horst Mahler – biographische Studie zu Antisemitis- mus, Antiamerikanismus und Versuchen Deutscher Schuldabwehr“ S.354)

Das erinnert sehr an die Affäre des Richters Orlett in Mannheim, der von der Judenpresse in die Frühverrentung gehetzt worden ist, nachdem er in einem Holocaustprozess den ehemali- gen Vorsitzenden der NPD, Günter Deckert, in den Urteilsgründen bescheinigt hatte, daß er aus „ehrenhaften Motiven“ (der Angeklagte habe Entschädigungsansprüche der Judenheit ge- gen das deutsche Volk abwehren wollen) gehandelt habe.

Sind die vorstehend aufgezeigten Merkwürdigkeiten im Verhalten der mit dem „Fall Mahler“ befassten Justizorgane etwa nicht der Beweis dafür, daß sie das Verlangen des Zentralrats der Juden, ihn seiner Bewegungsfreiheit zu berauben, als Zumutung empfinden. Sie sind auf schändliche Weise willfährig, indem sie durch illegale Manipulationen Bedingungen schaffen, die den Schein erwecken, als habe HM‘s fortdauernde Gefangenschaft „ihre Richtigkeit“.

Die involvierten Juristen scheuen sich einerseits ihren Namen dafür herzugeben, mit Brief und Siegel das Verbreiten der „satanischen Verse des Mosaismus“ (Zitate aus dem alten Testa- ment, dem Talmud und dem Schulchan Aruch) zur Straftat zu erklären; andrerseits wollen sie vermeiden, mit der verbotenen Außerverfolgungssetzung von HM den Zorn der Zentralratsju- den zu erregen, deren Rachsucht sie fürchten.


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